Der VNWI und IVD weisen darauf hin, dass die Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) am 1.5.2014 in Kraft tritt. Immobilienverkäufer sollten darauf achten, dass damit in Immobilienanzeigen kommerzieller Medien die Angaben der Kennwerte des Energieausweises zu Pflichtangaben werden. Dazu zählen die Art des ausgestellten Energieausweises, der Energiebedarf oder -verbrauch des Gebäudes, die wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes sowie bei Wohnhäusern auch das Baujahr und die Effizienzklasse. Fehlen Angaben, so kann es sich um eine Ordnungswidrigkeit handeln, die auch ein empfindliches Bußgeld nach sich ziehen kann.
Weiter muss der Energieausweise spätestens beim Besichtigungstermin vorgelegt werden können. Immobilienverkäufer sollten daher rechtzeitig einen qualifizierten Energieberater einschalten. Das Hauptaugenmerk sollte dabei auf den Möglichkeiten der energetischen Optimierung und Modernisierung liegen, die dann hinsichtlich Kosten und Nutzen und auch im Hinblick auf den ImmobilienWERT zu würdigen sind – denn Immobilien sind VermögensWERTE!
Die Energieeffizienzklassen reichen übrigens von A+ (Energiebedarf bis 25 kWh/m2a) bis H (Energiebedarf größer als 250 kWh/m2a). Außerdem wird in der EnEV 2014 ab 2016 für den Neubau eine Reduktion des zulässigen Jahresprimärenergiebedarfs um 25% festgelegt. Maßgeblich soll das Datum auf dem Bauantrag sein.