Am 8.9.2023 hat der Bundestag die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG = „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“) verabschiedet (allgemein auch „Heizungsgesetz“ genannt). Es gilt für beheizte oder klimatisierte Gebäude und novelliert das bereits rechtskräftig gültige GEG 2020. Die Heizungstechnik und der Wärmedämmstandard des Gebäudes stehen beim Neubau und der Modernisierung des Bestands im Vordergrund.

Die Anforderungen sind differenziert zu betrachten und im Neubau anders als bei Bestandsgebäuden, wobei der größere Teil den Neubau betrifft. Bei Bestandsgebäuden bestehen teilweise Austauschpflichen und Nachrüstpflichten, wobei Ausnahmen und Übergangsfristen gelten. Ausnahmen betreffen z.B. Heizungsanlagen mit Brennwerttechnik oder Niedertemperturkesseln. Eigentlich austauschpflichtige Heizungen müssen auch nicht ersetzt werden, wenn diese in Einfamilienhäusern oder Zweifamilienhäusern betrieben werden, in denen der/die Eigentümer bereits seit Februar 2002 wohnen. Übergangsfristen hängen u.a. davon ab, ob die Gemeinde bzw. Stadt einen kommunalen Wärmeplan erstellt hat. Bei der kfw-Bank sind Übersichten über Förderprogramme abrufbar.

Vor einer geplanten Maßnahme zur Modernisierung sollte daher auch stets eine Beratung z.B. durch einen fachkundigen Energieberater erfolgen, der Sie bei der Umsetzung begleiten kann.

Weiterführende Infos gibt es u.a. bei der Verbraucherzentrale.

Einen Sanierungsrechner finden Sie auf der Webseite des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).

Nähere Informationen zu einer Immobilienbewertung finden Sie hier.

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